Schadenersatzrecht
I. Verkehrsunfall: Wurden Sie Opfer eines Verkehrsunfalls und erlitten Sie dabei eine Verletzung? Wurde anlässlich eines Verkehrsunfalls Ihr Leasingfahrzeug beschädigt? Werden Sie im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall eines strafrechtlichen Delikts bezichtigt (zB. fahrlässige Körperverletzung) und wurden Sie deshalb angeklagt?
Anzeigepflicht: Nach Eintritt eines Versicherungsfalles (zum Beispiel eines Verkehrsunfalls) besteht für den Versicherungsnehmer (zum Beispiel der Lenker seines Kraftfahrzeuges, der einen Verkehrsunfall verursacht hat), aber auch für den geschädigten Dritten (desjenige, der bei dem Verkehrsunfall verletzt wurde) die Pflicht, längstens binnen einer Woche dem Versicherer (der Haftpflichtversicherung) den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhalts anzuzeigen (§§ 6, 29 KHVG; Art. 9 3.3 AKHB). Die Verletzung dieser Obliegenheit kann unter bestimmten Voraussetzungen die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirken.
II. Arzthaftung: Wurden Sie anlässlich einer Operation von ärztlicher Seite nicht vollinhaltlich aufgeklärt und liegt nun eine Operationsfolge vor, mit der Sie nicht gerechnet haben? Hätten Sie in Kenntnis dieser möglichen Operationsfolge dem medizinischen Eingriff zugestimmt? Erfolgte die medizinische Behandlung „lege artis“ (nach den Regeln der ärztlichen Kunst)?
Ich stehe Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche zur Seite.
Gedränge am Buffet: Das Buffet war täglich ab 7.00 Uhr geöffnet. Um 7.30 Uhr begannen die ersten Therapien im Kurhaus. Die Zeit zwischen Beginn des Frühstücks und Beginn der Therapie war daher für eine Vielzahl der Kurteilnehmer sehr eng bemessen. In dieser Zeit kam es daher im Bereich des Buffets immer zu Drängeleien und damit einhergehenden Körperberührungen. Es war für die dort Anwesenden üblich, etwa mit einem Teller angestoßen zu werden oder auch von hinten angerempelt zu werden. Am Unfallstag bildeten sich um die Tische herum zwei Gehströme der Kurteilnehmer, die sich jeweils gegenläufig um die Buffettische bewegten und (zumindest) an einem PUnkt aneinander vorbeiführten. Die Klägerin machte mit dem rechten Fuß einen Schritt nach vorne und wollte den linken Fuß in der Schrittfolge nachziehen. Davor jedoch geriet ein Fuß der Beklagten zwischen die Beine der Klägerin. Die Klägerin bemerkte den Fuß der Beklagten nicht, stolperte und stürzte schließlich über das Bein der Beklagten. Die Klage wurde abgewiesen: Die Kurteilnehmer und somit auch die Klägerin haben sich, wenngleich unter Zeitdruck, durch das Einlassen auf die Menschenansammlung beim Buffet auf die Gefahr eines Sturzes oder eines Stolperns bewusst eingelassen. Von jedem Fußgänger werde nach der Rechtsprechung verlangt, vor die Füße zu schauen. Dem Anstellen bei einem Buffet ist zwar kein sportlich-spielerischer, aber zumindest doch ein sozialer Wert beizumessen. Ähnlich wie beim „Parallelsport“ ist beim gegebenen notwendigen körperlichen Naheverhältnis der beim Buffet Angestellten der wechselseitigen Rücksichtnahme ein erhöhter Stellenwert beizumessen. Nach den Grundsätzen des des echten Handelns auf eigene Gefahr ist nur ein atypischer „Regelverstoß“ haftungsbegründend; ein bloß leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht ist hingegen nicht rechtswidrig. Dass bei einem großen Personenandrang und allgemein vorherrschender Eile infolge von Unachtsamkeit der Fuß des „Hintermanns“ vor den Fuß des „Vordermanns“ gerät, bildet ein typisches Risiko für eine solche Situation (OGH 2 Ob 237/09f).