Familienrecht
Leistet ein Elternteil seinem Kind einen zu geringen oder keinen Unterhalt?
Hat Ihr Ehegatte schuldhaft eine so schwere Verfehlung begangen, dass die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist?
Hat Sie Ihr Ehegatte betrogen? Beschimpft er Sie oder hat er Sie mit Misshandlungen bedroht? Verletzt er Ihnen gegenüber seine Beistandspflicht, zum Beispiel dadurch, dass er Ihnen den Kontakt mit Ihren Angehörigen, sohin auch zu Kinder aus einer früheren Beziehung, verleidet oder gar unterbindet? Lässt Sie Ihr Ehegatte in der Freizeit allein? Gestaltet Ihr Ehegatte seine Freizeit für sich alleine? Hat Ihr Ehegatte eigenmächtig und ohne Sie zu beteiligen das gemeinsame Konto „abgeräumt“?
Auf eine Eheverfehlung, die eine Reaktionshandlung auf eine Eheverfehlung des anderen Ehegatten ist, kann die Scheidung nicht gestützt werden (§ 49 Satz 3 EheG: „Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist.“). Der Ehegatte hat die Eheverfehlung sohin nur deshalb gesetzt, weil der andere Ehegatte ihn durch ein eigenes ehewidriges Verhalten dazu provoziert hat. Die „Reaktion“ muss aber „angemessen“ sein, dh. ein Mann darf seine Frau nicht verprügeln, weil sei einmal „ausgerutscht“ ist.
Überwiegendes Zerrüttungsverschulden: Bei der Beurteilung des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten sind alle Umstände zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen. Dabei müssen die Eheverfehlungen in ihrem Zusammenhang gesehen werden, wobei berücksichtigt werden muss, inwieweit diese einander bedingt haben bzw. ursächlich für das Scheitern der Ehe waren. Der Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten hat nur dort zu erfolgen, wo der graduelle Unterschied der beidseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt. Dazu reicht es aber auch, wenn den anderen Ehegatten ein wesentlich geringgradigeres Zerrüttungsverschulden trifft. Für diese Beurteilung ist nicht nur zu berücksichtigen, wer mit dem Fehlverhalten begonnen hat, sondern auch wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde (ständig Rechtsprechung).
Besitzstörung am Ehebett: „Das Begehren, der Beklagte habe den Kläger dadurch, dass er sein Ehebett benützt, im ruhigen Besitz gestört, ist berechtigt, obwohl die Ehefrau des Klägers der Benützung zustimmte, weil durch die Benützung des Ehebettes durch den Beklagten dem Kläger die Benützung unmöglich gemacht und ihm daher die Benützung entzogen wurde.“ (EFSlg 38.466).
Das heißt, derjenige, der die Ehe eines anderen im fremden Ehebett bricht (mit dem „fremden“ Partner geschlechtlich verkehrt), begeht eine Störung des ruhigen Besitzes des anderen Ehepartners am Ehebett!
Geldunterhalt: Der Unterhaltsberechtigte ist verpflichtet, den Unterhaltsschuldner über Änderungen, die zur Verminderung oder zum Entfall des im Scheidungsvergleich vereinbarten Unterhalts führen, zu informieren. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Informationspflicht begründet einen Schadenersatzanspruch des Unterhaltsschuldners in Höhe des zuviel bezahlten Unterhalts (OGH 1 Ob 169/08x). Der fiktive (angenommene) Mietwert einer dem anderen Eheteil überlassenen Wohnung (zB in Folge einer Wegweisung) ist wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt bei der Bemessung des Geldunterhalts anzurechnen.
Abfertigung: Die Anrechnung einer vom Unterhaltsverpflichteten bezogenen Abfertigung ist auf dessen Unterhaltsbemessungsgrundlage jedenfalls dann nicht anzurechnen (dh. hineinzurechnen), wenn er damit existenznotwendige Schulden getilgt hat oder den Betrag (die Abfertigung) investiert hat, um eine selbstständige Erwerbstätigkeit zur Schaffung einer Existenzgrundlage aufzunehmen.
„Ehebruch“ und „fortgesetztes sexuelles Liebesverhältnis“: Diese stellen zwar ungeachtet eines bereits anhängigen Scheidungsverfahrens grundsätzlich derart schwerwiegende Verletzungen der ehelichen Verhaltenspflichten dar, dass der Unterhaltsanspruch des ehebrecherischen Ehegatten als verwirkt angesehen werden muss. Aber: ein in weiterer Vergangenheit liegener Ehebruch macht die Unterhaltsklage des untreuen Ehegattin dann nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn der Unterhaltsbeklagte nicht behauptet und beweist, dass das ehebrecherische Verhältnis noch aufrecht ist, vor kurzem beendet worden ist bzw. Anlass für die Auflösung des gemeinsamen Haushalts war. Zerrüttet ein Eheteil schuldhaft die Ehe, so ist eine erst nach Zerrüttung vom anderen Teil aufgenommene sexuelle Beziehung keine derart krasse Eheverfehlung, die ihren Unterhaltsanspruch als rechtsmissbräuchlich verwirkte.
Kuckuckskind: Auf Antrag des vermeintlichen Vaters (des Anerkennenden) kann das Gericht das Vaterschaftsanerkenntnis für rechtsunwirksam erklären, wenn er beweist, dass das Kind nicht von ihm abstammt und er erst nachträglich von Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen (§ 153 Abs. 1 Ziffer 3 litera b ABGB). Der Antrag kann längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Entdeckung vom Umständen, die gegen seine Vaterschaft sprechen, erhoben werden. Die Umstände müssen von so großer Beweiskraft sein, dass der vermeintliche Vater die Nichtabstammung des Kindes als höchst wahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozess nachkommen zu können. Bei zweifelhaften Verdachtsgründen liegt noch keine Kenntnis vor. Weder die Kenntnis vom Mehrverkehr der Kindesmutter noch die sowohl von der Mutter als auch dem Kinde geäußerten Zweifel an der Vaterschaft sind fristauslösend. Den vermeintlichen Vater trifft auch keine Nachforschungspflicht.