Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde (unverbrauchbare) Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkungen zu genießen (§ 509 ABGB). Der Fruchtnießer hat ein Recht auf den vollen, sowohl gewöhnlichen als auch ungewöhnlichen, Ertrag. Der Fruchtnießer ist verpflichtet, die dienstbare Sache als ein guter Haushälter in dem Stande, in welchem er sie übernommen hat, zu erhalten. Wem der Fruchtgenuss an einem Zinhaus übertragen wird, tritt in bestehende Mietverträge ein. Der Fruchtnießer wird zum Bestandgeber (Vermieter), ohne dass die Mieter vom Wechsel des Vermieters informiert werden müssen. Es handelt sich um eine vom Willen der Parteien (Mieter/Vermieter) unabhängige, kraft Gesetzes wirksam werdende Übernahme des Mietvertrages (5 Ob 90/01y).
Der Fruchtnießer tritt mit der Einräumung des Fruchtgenussrechts an der Liegenschaft nicht nur in bestehende Mietverhältnisse, sondern auch in das Hausbesorgerdienstverhältnis ein (9 ObA 16/09g).