Familienrecht
- Bekommen Sie von Ihrem Ehegatte zu wenig oder gar kein Geld?
2. Gibt ein Elternteil seinem Kind zu wenig oder gar kein Geld (Unterhalt)?
3. Hat Ihr Ehegatte eine Freundin oder hat Ihre Ehegattin einen Liebhaber?
4. Werden Sie von Ihrem Ehepartner beschimpft oder sogar misshandelt?
Wer ist schuld daran, dass das Familienleben so zerstört ist? Ich unterstütze Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen.
Überwiegendes Zerrüttungsverschulden: Bei der Beurteilung des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten sind alle Umstände zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen. Dabei müssen die Eheverfehlungen in ihrem Zusammenhang gesehen werden, wobei berücksichtigt werden muss, inwieweit diese einander bedingt haben bzw. ursächlich für das Scheitern der Ehe waren. Der Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten hat nur dort zu erfolgen, wo der graduelle Unterschied der beidseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt. Dazu reicht es aber auch, wenn den anderen Ehegatten ein wesentlich geringgradigeres Zerrüttungsverschulden trifft. Für diese Beurteilung ist nicht nur zu berücksichtigen, wer mit dem Fehlverhalten begonnen hat, sondern auch wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde (ständig Rechtsprechung).
Besitzstörung am Ehebett: „Das Begehren, der Beklagte habe den Kläger dadurch, dass er sein Ehebett benützt, im ruhigen Besitz gestört, ist berechtigt, obwohl die Ehefrau des Klägers der Benützung zustimmte, weil durch die Benützung des Ehebettes durch den Beklagten dem Kläger die Benützung unmöglich gemacht und ihm daher die Benützung entzogen wurde.“ (EFSlg 38.466).
Das heißt, derjenige, der die Ehe eines anderen im fremden Ehebett bricht (mit dem „fremden“ Partner geschlechtlich verkehrt), begeht eine Störung des ruhigen Besitzes des anderen Ehepartners am Ehebett!
Geldunterhalt: Der Unterhaltsberechtigte ist verpflichtet, den Unterhaltsschuldner über Änderungen, die zur Verminderung oder zum Entfall des im Scheidungsvergleich vereinbarten Unterhalts führen, zu informieren. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Informationspflicht begründet einen Schadenersatzanspruch des Unterhaltsschuldners in Höhe des zuviel bezahlten Unterhalts (OGH 1 Ob 169/08x). Der fiktive (angenommene) Mietwert einer dem anderen Eheteil überlassenen Wohnung (zB in Folge einer Wegweisung) ist wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt bei der Bemessung des Geldunterhalts anzurechnen.