Beim Partiarisches Darlehen wird über eine gegebenenfalls feste Verzinsung (Mindestrendite) hinaus eine variable Komponente vereinbart, deren Höhe sich nach dem Gewinn der finanzierten Gesellschaft richtet. Eine Verlustbeteiligung wird ausgeschlossen, die Kontroll- und Mitwirkungsrechte des Darlehensgebers sind zumindest stark eingeschränkt. Je nach Gestaltung des Darlehensvertrages kann die Grenze zur (typisch) stillen Beteiligung fließend sein. Das partiarische Darlehen ist eine Mezzanin-Finanzierung (Tobias J. Fiesel, Bilanzierung von mezzaninen Finanzierungsformen nach HGB und IFRS; ibidem).