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Erbrecht

„Wer will wohl und selig sterben, lass sein Gut den rechten Erben.“ (Anm: mit rechten Erben ist selbstverständlich der „richtige“, „wahre“ Erbe gemeint).

Ich unterstütze Sie dabei, dass Sie der „rechte“ Erbe sind und den Ihnen zustehenden Erbteil auch tatsächlich bekommen.

„Wem gehören die Sachen des Verstorbenen nach seinem Tod?“ In der Zeit zwischen dem Tod des Verstorbenen (vormals Erblasser) und der Übertragung des Nachlasses an die Erben (Einantwortung durch das Verlassenschaftsgericht) können viele Fragen auftreten. Gerne berate ich Sie über Ihre Rechte als Erbe oder Vermächtnisnehmer und begleite Sie während des Verlassenschaftsverfahrens (das durchaus länger dauern kann).

„Das gehört ja mir!“: Wird eine Sache, die Ihnen gehört, dem Nachlass zugeordnet? In diesem Fall sollte ein entsprechender Nachweis der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse erbracht werden. Dabei unterstütze ich Sie gerne.

Gibt es kein Testament, erben die gesetzlichen Erben: Gesetzliche Erben sind der Ehegatte und die Kinder. Der Ehegatte bekommt neben Kindern ein Drittel der Erbschaft. Der Ehegatten hat außerdem das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen und bekommt auch die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung erforderlich sind.

„Wie mache ich ein gültiges Testament?“: Ich berate Sie gerne bei der Erstellung Ihres gültigen letzten Willens und sorge für die Registrierung Ihres Testaments im Österreichischen Testamentsregister.

Pflichtteil: Personen, die unter normalen Umständen etwas aus der Erbschaft bekommen müssen, sind die Kinder und der Ehegatte/eingetragene Partner (§ 757 ABGB). Der Pflichtteil ist die Hälfte dessen, was einer Person nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre. 

Pflegevermächtnis: Haben Sie Ihren Vater oder Ihre Mutter vor seinem/ihrem Tod betreut und gepflegt? Dann bekommen Sie – bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen – zusätzlich zu Ihrem Erbteil auch Geld für diese Pflege. Gerne berate ich Sie bei der Durchsetzung Ihres berechtigten Anspruchs.

„Was kann ich machen, wenn Vermögen vor dem Tod des Erblassers verschenkt wurde und somit mein Erbteil verkürzt wurde?“ Ich kläre gerne mit Ihnen ab, ob die Schenkung beim Empfänger des Geschenks zu berücksichtigen ist und sich somit Ihr Erbteil wieder vergrößert.