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Unter »Syndikatsverträgen« werden im Regelfall rechtsgeschäftliche Bindungen zukünftigen Abstimmungsverhaltens zwischen den Gesellschaftern (einer Personen- oder Kapitalgesellschaft) verstanden. Vertragsgegenstand des Syndikatsvertrages ist die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschaft. Er ist eine sinnvolle Ergänzung des Gesellschaftsvertrages, ohne jedoch unmittelbar in die gesellschaftliche Organisationsstruktur einzugreifen. „Ein Syndikatsvertrag begründet ein Dauerrechtsverhältnis, das üblicherweise als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR) qualifiziert wird.“ (OGH 3 Ob 72/09y). Stimmabgaben, mit welchen der Syndikatsvertrag verletzt wird, sind wirksam (ecolex 1993, 605). Auch eine Anfechtung des Beschlusses wegen Verletzung des Stimmbindungsvertrages scheidet aus.