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Bei einem Bauherrnmodell wird der Erwerb eines unbebauten Grundstücks oder eines Anteils daran und die anschließende Schaffung von Gebäuden in zwei rechtlich getrennte Vorgänge aufgeteilt, wobei nur der Erwerb des unbebauten Grundstücks der Grunderwerbssteuer unterliegen soll. Als Bauherr im Sinne des Grunderwerbssteuergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Käufer nur dann anzusehen, wenn er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, das heißt, den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und c) das finanzielle Risiko tragen muss, das heißt, dass er nicht bloß einen Fixpreis zu bezahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung „Bauherrnmodell“ rechtlich nicht definiert ist. Das Vertragsbündel des Bauherrnmodells besteht aus zahlreichen Verträgen zwischen – in der Regel durch einen sogenannten – vertretenen Geschäftsbesorger-Bauherrn auf der einen Seite und dem Grundstückseigentümer, Bauunternehmer, Baubetreuer sowie weiteren „Funktionsträgern“ auf der anderen Seite. Trotz Verknüpfung im Entstehen und Bestand behält jeder Vertrag die Qualifikation und den Inhalt, der ihm zukommt.